DiAG MAV A Freiburg

Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im verfasst kirchlichen Bereich

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§ 25 MAVO Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

(1) Die im Bereich des § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft A, die im Bereich des § 1 Absatz 1 Nr. 4 bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft B. Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 und Einrichtungen, welche diese Ordnung gemäß § 1 Absatz 2 anwenden, gehören zur Arbeitsgemeinschaft B, wenn der Rechtsträger korporatives Mitglied des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg ist, ansonsten
zur Arbeitsgemeinschaft A.

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist

1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen,
2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,
3. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,
6. Erarbeitung von Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften erhalten vor der Fassung einrichtungsübergreifender Arbeitsvertragsmuster Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der Anhörung nach § 29 Absatz 1 Nr. 8.
Die Arbeitsgemeinschaften erhalten ferner vor der Änderung mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist der Abgabe der Stellungsnahme beträgt mindestens sechs Wochen.
Im übrigen gilt § 29 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.

(4) Das Nähere hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften, der Bildung und Zusammensetzung ihrer Organe, der Übernahme der Kosten und der für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erforderlichen Arbeitsbefreiung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften können sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-) Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:

1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands.

Desweiteren hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen das Recht, Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentral-KODA zu richten.

Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 24. Januar 2010 um 11:32 Uhr